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Zusatzprotokoll UN-Kinderrechtskovention: Kinderhandel

Das Zusatzprotokoll über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie ergänzt die Artikel 34 und 35 der UN-Kinderrechtskonvention um explizite Vorgaben, die die unterzeichnenden Staaten erfüllen müssen. Es wurde am 25.5.2000 beschlossen und am 18.1.2002 ratifiziert. 1) Bis Januar 2013 ratifizierten 163 Staaten das Zusatzprotokoll. 2)

Das Zusatzprotokoll ruft die Vertragsstaaten zu einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Kinderhandel, Kinderprostitution, und Kinderpornographie auf. Durch klare Definitionen von Kinderprostitution und Kinderhandel sollen Regelungslücken in nationalen Gesetzgebungen geschlossen werden. Außerdem werden Kinder vor Handel zur nicht-sexuellen Ausbeutung geschützt. Die UN fordert zudem bessere Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit der nationalen Regierungen, um die Bevölkerung auf das Phänomen des Kinderhandels aufmerksam zu machen. 3)

  1. UN: Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (Vertragstext) – aufgerufen am 1.2.2013
  2. UN: Signatures and Ratifications of the Optional Protocol on the sale of children, child prostitution and child pornography – aufgerufen am 1.2.2013
  3. UNICEF: Optional Protocol on the sale of children, child prostitution and child pornography – aufgerufen am 1.2.2013



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2 Gedanken zu „Zusatzprotokoll UN-Kinderrechtskovention: Kinderhandel“

    1. Der Unterschied in den Zahlen ergibt sich daraus, dass sich die Unterzeichnerstaaten über das Zusatzprotokoll einig sind, mit der Ratifizierung wird der Vertrag aber erst in innerstaatliches Recht umgesetzt. Wegen eines in manchen Ländern erforderlichen Zustimmungsrechtes können Jahre zwischen Unterzeichnung und Ratifizierung liegen.

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