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Neue EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Kinderpornographie

aktiv gegen kinderarbeit |  Bild:  © earthlink e.v.

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Mitte November verabschiedete der EU-Rat neue Richtlinien zum Kampf gegen Kinderpornographie und dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Der Vertrag von Lissabon (Ende 2009) gibt der EU die Kompetenz, bei grenzüberschreitenden Straftaten europaweit Maßnahmen zu erheben. Für Mitgliedstaaten birgt das neue Gesetz einen umfangreichen Katalog. Das deutsche Strafrecht muss nun innerhalb von zwei Jahren an das neue Regelwerk angepasst werden. Der aktuelle Entwurf greift vor allem die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet, Verbesserung von Präventionsmaßnahmen und neue, einheitliche Strafvorschriften im Bereich des Kindesmissbrauchs auf.

Die Richtlinie stellt Rechtsvorgaben an die Mitgliedstaaten, um eine einheitliche Regelung des Strafrechts in allen Ländern der EU zu erreichen. Dazu soll Kinderpornographie als Straftat festgeschrieben werden und Strafvorschriften beim Missbrauch und „Grooming“ (= Kontaktaufnahme mit Minderjährigen über das Internet mit sexuellen Absichten) uniformiert werden. Das deutsche Strafrecht muss vor allem im Bezug auf das Internet die Vorschriften angleichen. So soll laut dem neuen Gesetz beispielsweise bereits die Kontaktaufnahme mit Kindern in Chat-Foren zur Planung einer Sexualstraftat unter Strafe stehen. Die Sperrung von Internetseiten bleibt weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen.

Der Entwurf verfolgt zudem das Ziel, Strafandrohung und Strafvorschriften in den Staaten anzupassen. Nicht nur die einheitliche Regelung, sondern auch die Verbesserung der Präventionsmaßnahmen stellt einen zentralen Punkt dar. Um Wiederholungstaten zu vermeiden, sollen zum Beispiel verurteilte Sexualstraftäter (vorübergehend) keinen Beruf mit ständigem Kontakt zu Kindern ergreifen dürfen. Dazu wird Arbeitgebern die Kompetenz eingeräumt, Bewerber auf solche Stellen über Vorstrafen befragen zu dürfen. Auch soll die Richtlinie Berufsgruppen wie Therapeuten, die mit Kindern arbeiten, von ihrer beruflichen Schweigepflicht lösen. Der Verdacht auf Kindesmissbrauch soll in Zukunft leichter gemeldet werden können. In Deutschland besteht in dieser Hinsicht kaum Anpassungsbedarf.

Die Richtlinien verdeutlichen auch, dass die EU die Umsetzung ihre neuen Kompetenzen im Bereich des internationalen Strafrechts verfolgt.

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