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Bundestag verschärft das Sexualstrafrecht zu Kinderpornographie als Reaktion auf den Fall Edathy

aktiv gegen kinderarbeit |  Bild:  © earthlink e.v.

aktiv gegen kinderarbeit | Bild: © earthlink e.v.

Der Fall Edathy sorgte Anfang dieses Jahres für große Schlagzeilen. Nun entschied das Verdener Landgericht, dass die erhobene Anklage zulässig sei.
Wie bereits Ende Februar hier berichtet, wird dem früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy vorgeworfen, Bilder und Videos mit kinderpornographischem Inhalt heruntergeladen zu haben. Er soll dies in sieben Fällen zwischen dem 1. November 2013 und dem 12. Februar 2014 über seinen Dienstcomputer getan haben. Zudem soll er eine CD und einen Bildband mit entsprechenden Abbildungen besessen haben. Unklar war bis dahin, ob die Durchsuchung und Sicherstellung rechtskonform war. Edathy hatte gegen dieses Vorgehen geklagt, seine Klage wurde nun jedoch abgewiesen. 1)

Der Verdacht wurde auf ihn gelenkt, als er in der Kundenliste der kanadischen Firma „Azov“ auftauchte. Hiervon bezog er über mehrere Jahre hinweg kinderpornographische Bilddateien. Die hier erworbenen Bilder sind jedoch anscheinend nicht aussagekräftig genug, um ihn deshalb zu belangen. Justizminister Heiko Maas bemühte sich deshalb seither um eine Reform des Sexualstrafrechts. 2)

Diese Verschärfung des Gesetzes wurde nun am 14. November vom Bundestag beschlossen.
Zum einen wird somit das reine Fotografieren, mit der Intention, die hier entstandenen Abbildungen zu tauschen oder zu verkaufen, bereits verfolgt. Des Weiteren wurde die Verjährung der Delikte verlängert. So gilt eine Straftat erst als verjährt, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem soll schärfer gegen das sogenannte „cyber-grooming“ vorgegangen werden. Bei dieser Form des Kindesmissbrauchs nehmen Erwachsene unter falschen Personenangaben in Internetforen Kontakt zu Kindern mit der Absicht auf, diese zu sexuellen Handlungen zu bringen. 3) Das Strafmaß wurde ebenfalls geändert, folglich wird der Besitz kinderpornografischen Materials von nun an mit maximal drei, statt zwei Jahren geahndet. 4)
Dennoch handelt es sich bei dieser Neuauflage des Gesetzes um eine etwas abgeschwächte Version des Entwurfs von Maas. Er sah vor, auch schon die bloße Verbreitung von Bildmaterial nackter Kinder zu verfolgen. Hierin sah man aber „sozial übliches und alltägliches Verhalten“ eingeschränkt. 3)

Den am 23. Februar beginnenden Prozess gegen Edathy wird diese Änderung jedoch nicht mehr betreffen. Aus diesem Grund geht man bereits davon aus, dass Edathy nur mit einer relativ geringen Strafe zu rechnen hat. Laut Experten könnte es sogar nur zu einer Geldstrafe kommen. 5)

Fußnoten (Hinweise, Quellen, Links)

  1. Zeit online: Sebastian Edathy muss vor Gericht – 20.11.2014
  2. tagesschau.de: Welche Nacktbilder sollen erlaubt sein? – 20.11.2014
  3. Spiegel online: Umgang mit Nacktbildern: Bundestag verschärft das Sexualstrafrecht – 20.11.2014
  4. Handelsblatt: Kriminalbeamte kritisieren Reform als Augenwischerei – 20.11.2014
  5. Spiegel online: Kinderporno-Prozess: Warum Edathy wohl glimpflich davonkommen wird – 20.11.2014



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